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   BFH, 27.02.1980 - I R 196/77   

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https://dejure.org/1980,925
BFH, 27.02.1980 - I R 196/77 (https://dejure.org/1980,925)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1980 - I R 196/77 (https://dejure.org/1980,925)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1980 - I R 196/77 (https://dejure.org/1980,925)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Stillschweigender Vertragsschluß - Gemeinsamer Zweck - Unternehmerinitiative - Übernahme des Unternehmerrisikos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 462
  • DB 1981, 194
  • BStBl II 1981, 210
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92

    Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine

    Jedoch darf er nicht lediglich fiktiv unterstellt werden (BFH-Urteile vom 7. April 1987 VIII R 259/84, BFHE 150, 331, BStBl II 1987, 766, 768; vom 27. Februar 1980 I R 196/77, BFHE 131, 462, BStBl II 1981, 210).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.08.1997 - 3 K 1332/95

    Mitunternehmerschaft bei Betriebsaufspaltung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist für den Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht nur erforderlich, daß er zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist (wie hier der Kläger) oder - in Ausnahmefällen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Februar 1980 - I R 196/77, BStBl II 1981, 210 ) - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, sondern kennzeichnend für ihn ist vor allem, daß er zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und ein Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) trägt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769 m.w.N.).

    Zwar kann eine Mitunternehmerstellung unter besonderen Umständen selbst dann begründet werden, wenn keine formelle Gesellschafterstellung vorliegt, sondern formal nur die Stellung eines Arbeitnehmers oder eines Darlehensgebers vorliegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Februar 1980 - I R 196/77, aaO., m.w.N.).

    So heißt es zwar im BFH-Urteil vom 27. Februar 1980 - I R 196/77, BStBl II 1981, 210 , (zitiert auch in den Abschn. 138 Abs. 3 Satz 7 Einkommensteuerrichtlinien 1993), im Regelfall werde der Mitunternehmer außer am Gewinn auch am Verlust des Unternehmens und an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes beteiligt sein; je nach den Umständen des Einzelfalles könnten jedoch auch andere Gesichtspunkte - etwa eine Unternehmerinitiative verbunden mit einem bedeutsamen Beitrag zur Kapitalausstattung des Unternehmens - in den Vordergrund treten.

  • FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97

    Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis als Scheingeschäft und

    Gegen eine konkludent zu Stande gekommene Innengesellschaft nach Maßgabe der §§ 705 ff BGB spricht, dass die Beigeladene sich jedenfalls nicht partnerschaftlich an der Geschäftsführung der Agentur beteiligt und damit keine Mitunternehmerinitiative gezeigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.02.1980 I R 196/77, BStBl II 1981, 210).
  • BFH, 08.11.1988 - VIII R 359/83

    Qualifizierung eines Mitunternehmers anhand des Einkommensteuergesetzes

    Auf die Revision der Kläger hin hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Februar 1980 I R 196/77 das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

    Ob die Kläger zu 5 bis 7 ein Mitunternehmerrisiko getragen haben, bedarf aber keiner weiteren Prüfung, weil ihre Mitunternehmereigenschaft bereits mangels Mitunternehmerinitiative zu verneinen ist (vgl. aber Bl. 9 zu b) und c) des im ersten Rechtszug ergangenen BFH-Urteils vom 27. Februar 1980 I R 196/77).

  • FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 2875/01

    Mitunternehmerstellung des angestellten Ehegattens; gesonderter und einheitlicher

    Jedoch darf er nicht lediglich fiktiv unterstellt werden (vergleiche: BFH, Urteil vom 7. April 1987 - VIII R 259/84, BFHE 150, 331, BStBl. II 1987, 766 [768]; Urteil vom 27. Februar 1980 - I R 196/77, BFHE 131, 462 , BStBl. II 1981, 210).
  • BFH, 14.01.1982 - IV R 77/79

    Beherrschung einer Betriebspersonengesellschaft - Betriebsaufspaltung -

    Sofern die Grundstückseigentümer nicht neben ihrem Vater und ihren Ehefrauen Mitunternehmer der KG und die Grundstücksanteile deshalb Sonderbetriebsvermögen waren (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1980 I R 196/77, BFHE 131, 462, BStBl II 1981, 210), werden für die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sein.
  • FG Niedersachsen, 25.07.2001 - 9 K 86/95

    Steuerliche Einordnung einer Bezirkshandlung als Einzelunternehmen bei einem

    Jedoch darf er nicht lediglich fiktiv unterstellt werden (BFH-Urteile vom 7. April 1987 VIII R 259/84, BFHE 150, 331, BStBl II 1987, 766, 768; vom 27. Februar 1980 I R 196/77, BFHE 131, 462, BStBl II 1981, 210).
  • BFH, 12.06.1985 - VIII S 26/83

    Vertagung der Verhandlung im Finanzgerichtsverfahren - Gewährung von

    Es kann offenbleiben, ob das vom FG zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1980 I R 196/77 (BFHE 131, 462, BStBl II 1981, 210), wonach der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrags schon darin gesehen werden kann, daß mehrere Personen durch gemeinsame Ausübung der Unternehmerinitiative und durch gemeinsame Übernahme des Unternehmerrisikos auf einen bestimmten Zweck hin tatsächlich zusammenwirken, nicht durch den Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) überholt ist.
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